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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Kein Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag in Bagatellfällen - Was heißt das denn konkret?

    | Mit seiner „Fünf-Prozent-Entscheidung“ hat der BGH zwar dem Gezerre um den richtigen Prozentsatz in „Bagatellfällen“ ein Ende gesetzt. Demnach sind Mängel, deren Beseitigung fünf oder mehr Prozent des Kaufpreises erfordern, keine Bagatelle, und der Weg des Kunden zum Rücktritt ist frei. Viele praxisrelevante Fragen dazu sind jedoch noch unbeantwortet. So zum Beispiel, ob die auf behebbare Mängel gemünzte Entscheidung auf unbehebbare Mängel übertragbar ist und wie die Bezugsgrößen „Mängelbeseitigungskosten“ und „Kaufpreis“ zu definieren sind. |

    Wann kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten?

    In dem BGH-Urteil geht es ausschließlich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Käufer mit seinem Gewährleistungsrecht auf Rücktritt vom Kauf ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 28.5.2014, Az. VIII ZR 94/13; Abruf-Nr. 141740; ASR 7/2014, Seite 2). In § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB heißt es dazu: „..., wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist“.

     

    PRAXISHINWEIS | Statt „Pflichtverletzung“ können Sie auch Sachmangel oder einfach Mangel lesen. Wichtig ist jetzt ein erster Gedankenschritt: Sie müssen einen Mangel als solchen unterstellen. Ob das von Ihnen gelieferte Fahrzeug überhaupt einen Mangel hat, ist also nicht der Punkt. Anders formuliert: Nacherfüllung und Minderung des Kaufpreises hat der Käufer in der Tasche. Dafür reicht ein geringfügiger Mangel. Thema hier und heute ist allein die Frage, ob der Mangel genügend Gewicht hat, um den Rücktritt vom Kauf (das ist die alte Wandelung) zu rechtfertigen.