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  • · Nachricht · Autokauf

    Kein Transportkostenvorschuss bei angebotener Abholung

    | Seit 01.01.2018 kann ein (Verbraucher-)Käufer vom Händler für Aufwendungen, die bei der Nacherfüllung entstehen und vom Händler zu tragen sind, einen Vorschuss verlangen (§ 475 Abs. 6 BGB). Das OLG Köln hat jetzt ‒ als erstes Obergericht ‒ einen Anspruch des Käufers auf Transportkostenvorschuss verneint, wenn der Händler sich bereit erklärt hat, das Fahrzeug beim Käufer abzuholen. |

     

    Es ging um den Kauf eines GW durch einen Verbraucher von einem Händler. Mit Anwaltsschreiben forderte der Käufer den Händler zur Nachbesserung auf und verlangte 500 Euro Transportkostenvorschuss. Der Händler kündigte per Fax an, das Fahrzeug abzuholen, und bat um Terminabsprache. Darauf ging der Käufer nicht ein. Wer hat bei diesem Hin und Her den Schwarzen Peter? Der Käufer sieht in dem Verhalten des Händlers ‒ keine Zahlung des geforderten Transportkostenvorschusses ‒ eine Verweigerung der Nacherfüllung. Der Händler argumentiert, der Käufer habe ihm keine Gelegenheit zur Untersuchung mit eventueller Nachbesserung gegeben.

     

    In beiden Instanzen hatte der Händler die besseren Karten. Das OLG Köln wies die Klage auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten ab. Begründung: Der Händler habe keinen Transportkostenvorschuss zahlen müssen, weil er dem Käufer angeboten habe, das Fahrzeug abzuholen. Darauf habe sich der Käufer einlassen müssen. Ein Recht, den Transport zum Händler persönlich durchzuführen, bestehe nicht (OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2018, Az. 16 U 113/18, Abruf-Nr. 206397).