· Fachbeitrag · Autokauf
Keine Abholpflicht bei angeblich verkehrsunsicherem Fahrzeug
| Auch nach der Grundsatzentscheidung des BGH kommt es weiter zum Streit über den Erfüllungsort bei der kaufrechtlichen Nachbesserung. Mal ist es die Entfernung, ein anderes Mal die Verkehrsunsicherheit, mitunter auch beides zusammen, was als Argument für „Bringen geht nicht, bitte abholen“ herhalten muss. Das AG Düsseldorf hat einen solchen Konflikt mit einem guten Argument händlerfreundlich gelöst. |
Schon auf der Rückfahrt vom Händler in Düsseldorf zum Wohnort des Käufers in der Nähe von Gifhorn in Niedersachsen zeigte der Bordcomputer des gebrauchten BMW 530 an „Niveauregulierung ausgefallen“. Der Händler war bereit, sich das Problem anzusehen, bestand jedoch auf einer Vorführung des Wagens bei ihm in Düsseldorf. Dazu war der Käufer nicht bereit. Angeblich sei das Fahrzeug nicht verkehrssicher, eine Fahrt nach Düsseldorf deshalb unzumutbar. Als man sich nicht einigen konnte, ließ der Käufer den BMW in einer anderen Werkstatt reparieren und verlangte anschließend von dem Düsseldorfer Händler Kostenersatz - ohne Erfolg.
Sein Urteil begründet das AG unter Hinweis auf die händlergünstige Grundsatzentscheidung des BGH (Urteil vom 13.4.2011, Az. VIII ZR 220/10; Abruf-Nr. 111373). Die angebliche Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs rechtfertige keine Verlagerung des Erfüllungsorts vom Händlersitz zum Käuferwohnort. Durch einen Transport entstünden dem Käufer keine Nachteile, weil der Verkäufer im Fall der Mangelhaftigkeit diesen finanzieren müsse (AG Düsseldorf, Urteil vom 13.3.2014, Az. 51 C 14931/13; Abruf-Nr. 141467; eingesandt von Rechtsanwalt Henrik Momberger, Düsseldorf).
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