· Fachbeitrag · Autokauf
Keine doppelte Berücksichtigung von Umsatzsteuer bei der Nutzungsentschädigung
| Bei der Rückabwicklung eines Autokaufs ist die Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen. Der so ermittelte Betrag ist nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen, entschied jetzt der BGH. Erfahren Sie, welche Folgen das BGH-Urteil für die Abrechnung der Nutzungsentschädigung in der Praxis haben wird. |
Der zugrunde liegende Fall
Bei der einverständlichen Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen neuen VW Touareg hatte der Händler für die vom Käufer gefahrenen 24.356 km eine Nutzungsentschädigung von 9.230,32 Euro errechnet und vom zu erstattenden Bruttokaufpreis von 75.795 Euro abgezogen. Das war dem Käufer zu viel. Er klagte auf Zahlung weiterer 3.759,47 Euro.
Nach Einholung eines Gutachtens zur voraussichtlichen Gesamtlaufleistung sprach das Amtsgericht ihm 1.846,07 Euro zu, wobei es den vom Sachverständigen ermittelten Wert von 250.000 km zugrunde legte. Der Händler, der ursprünglich von 200.000 km ausgegangen war, war mit der Berechnung auf dieser Basis einverstanden, wollte mit seiner Berufung aber erreichen, dass noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen wird.
Das Berufungsgericht hat das abgelehnt. Umsatzsteuer sei bereits durch die Aufnahme des Bruttokaufpreises in die Berechnungsformel berücksichtigt (LG Hamburg, Urteil vom 28.6.2013, Az. 320 S 142/12, Abruf-Nr. 133866).
Die Entscheidung des BGH und deren Folgen
Die dagegen zugelassene Revision hat der BGH (Urteil vom 9.4.2014, Az. VIII ZR 215/13, Abruf-Nr. 141620) jetzt zurückgewiesen. Die Folge:
- Es bleibt dabei, dass die Nutzungsentschädigung auf der Basis des Bruttokaufpreises zu berechnen ist. Die gängigen Formeln für den NW- und den GW-Kauf (siehe ASR 9/2013, Seite 17) bleiben demnach unangetastet.
- Der nach der Formel errechnete Betrag darf nicht um die Umsatzsteuer erhöht werden.
So müssen Sie rechnen
Beim NW-Kauf rechnen Sie wie folgt:
Bruttokaufpreis x Gefahrene Kilometer |
Erwartbare Gesamtlaufleistung |
In GW-Fällen müssen Sie die Formel wie folgt modifizieren:
Bruttokaufpreis x Gefahrene Kilometer |
Erwartbare Restlaufleistung |
PRAXISHINWEISE |
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Weiterführende Hinweise
- Wie die Gerichte die (voraussichtliche) Gesamtlaufleistung als Formelfaktor ansetzen, finden Sie in der „Rechtsprechungsübersicht zur Gesamtlaufleistung von Fahrzeugen“ auf asr.iww.de unter Downloads → Checklisten/Arbeitshilfen → Autokauf. Der VW Touareg ist dort jetzt mit 250.000 km gelistet.
- Das (Excel-)Tool „Berechnung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs“ finden Sie auf asr.iww.de unter Downloads → Rechentools.
- Beitrag „Update: Berechnung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags“, ASR 9/2013, Seite 17