· Fachbeitrag · Autokauf
Keine Rückabwicklung des Kaufs nach zuvor erklärter Minderung wegen desselben Mangels
| Ein Kfz-Käufer kann nicht im Wege des „großen Schadenersatzes“ die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, wenn er vorher bereits die Minderung des Kaufpreises wegen desselben Sachmangels erklärt hat. Das hat der BGH im Falle eines Neufahrzeugs zugunsten des Verkäufers entschieden. Das LG und das OLG Stuttgart hatten das in den Instanzen davor anders gesehen. |
Leasingfahrzeug mit vielen Mängeln
Eine GmbH (Leasingnehmerin und Klägerin) schloss einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug. Nachdem die Leasinggesellschaft das Fahrzeug für 99.900 Euro erworben hatte, übergab sie es im März 2014 an die GmbH.
Von Oktober 2014 bis Februar 2015 brachte die GmbH das Fahrzeug wegen verschiedener Mängel (unter anderem: Kurzschluss am Steuergerät der Sitzeinstellung, Aussetzen der Gangschaltung, mehrere Fehler an der Elektronik) insgesamt 7 mal in das Autohaus des Verkäufers. Dort wurden die gerügten Mängel beseitigt.
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