· Nachricht · Autokauf
Kenntnis des Käufers vom Dieselskandal 2015 ‒ Klage 2019 zu spät
| Hat der Käufer im Jahr 2015 Kenntnis davon erlangt hat, dass sein Fahrzeug vom sog. Dieselskandal betroffen ist, musste er den Anspruch auf Schadenersatz gegen den Hersteller bis Ende des Jahres 2018 geltend machen. Macht er den Anspruch später geltend, ist der Anspruch verjährt. Zu diesem Schluss ist der BGH gelangt in einem Fall, in dem der Käufer seinen Anspruch auf Schadenersatz 2019 einklagte. |
Ansprüche auf Schadenersatz unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
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