· Fachbeitrag · Autokauf
Klage am Ort des Käufers bei internationalem Autokauf
| Bahnt ein Verbraucher einen Autokaufvertrag zwar über das Internet an, unterzeichnet ihn dann aber vor Ort im Ausland persönlich, kann er den Händler gleichwohl im eigenen Land wegen eines Mangels am Fahrzeug verklagen. Das hat der EuGH entschieden. |
Eine österreichische Verbraucherin war bei mobile.de auf einen Pkw gestoßen, der ihren Vorstellungen entsprach. Sie wurde zu einem Angebot eines Hamburger Kfz-Händlers weitergeleitet. In einem Telefonat stellte sich heraus, dass der Wagen nicht mehr verfügbar war. Dafür wurde ihr ein anderes Fahrzeug angeboten und per E-Mail näher vorgestellt. Den Kaufvertrag über dieses Fahrzeug unterschrieb die Österreicherin in Hamburg bei der Abholung. Zurück in Österreich, stellte sie Mängel fest. Als der Händler eine Beseitigung ablehnte, reichte sie bei ihrem Heimatgericht in Wels/Österreich Wandelungsklage ein. War dieses Gericht aber überhaupt zuständig? Nein, meinte der Hamburger Händler. Damit ging die Sache durch alle österreichischen Instanzen und landete schließlich beim EuGH - und der gab der Verbraucherin Recht.
Wichtig | Knackpunkt des Falles war die bislang unbeantwortete Frage, ob die Zulässigkeit einer „Dahoam-Klage“ eines Verbrauchers davon abhängt, dass er die Ware von dem ausländischen Unternehmer im Wege des Fernabsatzes gekauft hat oder ob auch ein normaler Vor-Ort-Kauf wie hier in Hamburg genügt. Diese Frage hat der EuGH - wie erwartet - zugunsten des Verbrauchers entschieden. Voraussetzung für die Zuständigkeit des Heimatgerichts sei lediglich, dass der ausländische Händler sein Gewerbe im EU-Land des Verbrauchers ausübe oder es „auf irgendeinem Weg“ auch auf dieses Land „ausgerichtet“ habe, beispielsweise durch seine Website (EuGH, Urteil vom 6.9.2012, Rs. C-190/11; Abruf-Nr. 123047).