· Fachbeitrag · Autokauf
Motorschaden in der Türkei: Autohaus trägt Transportkosten für Nacherfüllung
| Ein Autohaus muss grundsätzlich die Transportkosten erstatten. Bei unverhältnismäßig hohen Kosten gilt das aber nicht (§ 439 Abs. 4 BGB). Diese Ausnahme greift nicht, wenn die Kosten von einem externen Garantiegeber erstattet werden und der Händler dadurch weniger Eigenkosten tragen muss. Dies hat das LG Saarbrücken entschieden. |
Käufer organisierte den Rücktransport selbst
Der Käufer, ein Verbraucher, hatte vom Autohaus für 7.900 Euro einen gebrauchten BMW X3 gekauft. Zwei Wochen später erlitt der Wagen in der Türkei einen Motorschaden. Das Autohaus verlangte, den Wagen in seinem Geschäftsbetrieb vorzustellen, lehnte es aber ab, die Transportkosten zu übernehmen bzw. vorzufinanzieren. Vom Wohnort des Käufers in Deutschland wolle man das Auto abholen, mehr aber nicht. Der Käufer suchte dann eine Vertragswerkstatt in der Türkei auf, wo Metallsplitter im Öl festgestellt wurden. Anschließend ließ er den BMW zur Werkstatt des Autohauses in Deutschland überführen. Dort tauschte man den Motor aus; angeblich aus reiner Kulanz. Dafür stellte das Autohaus dem Käufer 208,48 Euro in Rechnung, die er unter Vorbehalt bezahlte.
Verweigerungsrecht bei Transportkosten: Vorsicht ist geboten
Mit seiner Klage forderte der Käufer die Rückerstattung der 208,48 Euro sowie Ersatz der Kosten für den Transport Türkei/Deutschland in Höhe von 2.354,31 Euro. Das LG hat sie dem Käufer zugesprochen. Nach § 439 Abs. 2 BGB habe der Verkäufer auch Aufwendungen zu tragen, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlich sind, insbesondere Transport- und Wegekosten. Gegen eine Belastung mit unverhältnismäßig hohen Kosten sei der Verkäufer durch das Verweigerungsrecht nach § 439 Abs. 4 BGB geschützt.
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