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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Nachbesserung auch bei einem Konstruktionsfehler möglich

    | Dass ein Kfz-Händler verpflichtet sein kann, einen Konstruktionsfehler des Herstellers auszubügeln, kommt sicher für viele Kfz-Betriebe völlig überraschend. Das LG Köln hat aber einen Fall, in dem Wasser nicht richtig abfließen konnte, so entschieden. |

     

    Im Urteilsfall hatte der Käufer reklamiert: „Im Winter geht der Kofferraum meines neuen Ford Focus Turnier nicht mehr auf“. Dem war tatsächlich so, weil sich zwischen dem Stoßfänger und der Heckklappe mangels ausreichend dimensionierter Ablauflöcher Wasser ansammelte, was bei Minusgraden zur Eisbildung führte. Das entspreche nicht dem Stand der Technik und sprenge den Rahmen zulässiger Gestaltungsmöglichkeiten, befand der Sachverständige. Das LG schloss sich dieser Expertise an und erkannte auf „Fehlkonstruktion“. Ein derartiger Mangel gilt zwar üblicherweise als „unbehebbar“, weshalb ein Händler nicht zur Beseitigung verurteilt werden kann. Die Kölner Richter haben das jedoch anders gesehen, zumal der Sachverständige einen konkreten Weg zur Problemlösung aufgezeigt hat. Ein kunststoffverarbeitender Betrieb könne im Stoßfänger die nötigen Schlitze machen (LG Köln, Urteil vom 21.12.2011, Az. 13 S 253/10; Abruf-Nr. 120474).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 2 | ID 31821730