· Fachbeitrag · Autokauf
Nacherfüllungsverlangen nicht wirksam - Händler haftet nicht
| Wenn der Kunde nicht bereit ist, das Fahrzeug zur Mängelprüfung am Geschäftssitz des Händlers vorzuführen, dort aber, wie in der Regel, der Erfüllungsort ist, kann er den Händler nicht auf Rückabwicklung oder Schadenersatz in Anspruch nehmen. Das ist im Grundsatz geklärt, doch der Teufel steckt im Detail, wie eine händlergünstige Berufungsentscheidung des LG Berlin deutlich macht. |
Kauf in Berlin - Motordefekt in Mölln
Die Käuferin (Verbraucherin) hatte einen Motordefekt gerügt. Der in Berlin ansässige Händler war bereit, den nach Mölln/Schleswig Holstein verkauften Smart in Berlin zu prüfen und notfalls nachzubessern. Der Anwalt der Käuferin forderte 280 Euro Transportkostenvorschuss oder, dass der Händler den Smart auf seine Kosten nach Berlin holt. Als dieser nicht reagierte, und auch eine vom Anwalt gesetzte Nachfrist zur Mängelbeseitigung ohne Reaktion blieb, ließ die Käuferin den behaupteten Mangel anderweitig beheben. Diese Kosten wollte sie vom Händler erstattet haben - ohne Erfolg in zwei Instanzen. Ohne auf die Frage der Mangelhaftigkeit einzugehen, haben die Richter die Klage schon deshalb abgewiesen, weil die Käuferin nicht wirksam Nacherfüllung verlangt habe.
Wo ist der Erfüllungsort?
Aber was hat sie falsch gemacht? Vorentscheidend ist die Frage nach dem Erfüllungsort. Für die Richter ist es Berlin und nicht etwa Mölln, der Wohnsitz der Käuferin. Die Notwendigkeit, den angeblich mangelbedingt nicht fahrbereiten Smart nach Berlin zu transportieren, sei kein Grund, den Erfüllungsort von Berlin nach Mölln zu verlegen. Ergo hätte die Käuferin den Wagen nach Berlin bringen müssen, wozu sie aber nicht bereit gewesen sei (LG Berlin, Urteil vom 08.11.2016, Az. 88 S 14/16, Abruf-Nr. 190373, eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin).
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