· Fachbeitrag · Autokauf
Ort der Nachbesserung - Abholen oder bringen lassen?
| Das OLG Naumburg hat die Frage „Abholen oder bringen?“ zugunsten eines Autohauses beantwortet und einem Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag verweigert, der sein Fahrzeug partout nicht zur Prüfung und gegebenenfalls Nachbesserung ins Autohaus bringen wollte. |
Im Entscheidungsfall wollte der Käufer wegen angeblicher Mängel vom Vertrag zurücktreten. Er war aber nicht bereit, dem Autohaus an dessen Sitz Gelegenheit zur Prüfung und eventuell nötigen Nachbesserung zu geben. Mit einem ganzen Bündel von Argumenten beharrte er darauf, dass der Pkw bei ihm abgeholt werden müsse. Die Richter haben sie der Reihe nach zerpflückt und den Rücktritt für unwirksam erklärt. Ausgangspunkt und Grundlage ihrer Entscheidung ist das händlergünstige Urteil des BGH (vom 13.4.2011, Az. VIII ZR 220/10; Abruf-Nr. 111373), wobei das OLG allerdings dem Irrtum erlegen ist, im BGH-Fall sei es um ein Faltboot gegangen. In Wirklichkeit war es ein Camping-Faltanhänger. Letztlich egal, denn der BGH hat ausdrücklich den normalen Fahrzeughandel in seine Entscheidung einbezogen. Dass die Vertragsparteien den Erfüllungsort vertraglich festlegen können, steht im Ansatz außer Streit. Problematisch ist das nur beim Verkauf an Verbraucher. Doch auch mit diesem kann eine solche Vereinbarung getroffen werden, nachdem ein Mangel gerügt worden ist. Im Entscheidungsfall hatte das Autohaus zu verstehen gegeben, das Fahrzeug durch einen Dritten abholen zu lassen, wenn dieser ohnehin beim Käufer vorbeikäme. Darin haben die Richter keine verbindliche Abholzusage gesehen. Und Zweifel am Inhalt der Absprache gingen zulasten des Käufers (OLG Naumburg, Beschluss vom 6.6.2012, Az. 1 U 19/12; Abruf-Nr. 122426).
PRAXISHINWEIS | Damit setzt das Gericht die vom BGH eingeschlagene Linie im Streit um den Erfüllungsort bei der Nachbesserung konsequent fort. Gleichfalls autohausfreundlich hat das LG Hildesheim (Urteil vom 4.7.2012, Az. 2 O 100/12; Abruf-Nr. 122427) entschieden. Seiner Ansicht nach stellt es keine „erhebliche Unannehmlichkeit“ für einen (Verbraucher-)Käufer dar, einen wegen Motorschadens nicht mehr fahrtauglichen Pkw über mehrere hundert Kilometer zu transportieren (hier: von Lengede/Westfalen nach Berlin). |