· Fachbeitrag · Autokauf
Rückkaufverpflichtung erlischt bei vorzeitiger Darlehenstilgung
| Tilgt der Käufer bei einem finanzierten Autokauf das Darlehen vor Fälligkeit der Restrate (Ballonrate) im Wege der Sonderzahlung, erlischt nach Ansicht des OLG Saarbrücken die Rückkaufverpflichtung des Händlers. |
Unter Ziffer 1 der Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag zur Finanzierung eines neuen Peugeot Filou hieß es: „Bei vertragsgemäßer Zahlung der vorausgehenden Darlehensrate ist der Händler verpflichtet, das Fahrzeug auf Anbieten des Kunden zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Restrate zurückzukaufen“. Das Darlehen sollte in 35 Monatsraten und einer am 30. Oktober 2009 fällig werdenden Restrate (Ballonrate) zurückgezahlt werden. Der Autohauskunde, ein Steuerberater, wich jedoch von diesem Tilgungsplan ab und löste das Darlehen bereits im Januar 2008 vollständig ab. Im Oktober 2009, dem vereinbarten Fälligkeitstermin der längst beglichenen Restrate, verlangte er dann den R_ückkauf - in beiden Instanzen ohne Erfolg (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.3.2012, Az. 4 U 77/11 - 22; Abruf-Nr. 121298).
PRAXISHINWEIS | Nach Ansicht des OLG hat die Rückkaufverpflichtung unter der „aufschiebenden Bedingung“ gestanden, dass eine Darlehensschuld noch existiert. Durch die vorzeitige Rückzahlung des gesamten Darlehens sei diese Bedingung endgültig weggefallen, ohne dass das Autohaus dafür irgendwie verantwortlich sei. Das Ergebnis wäre - so das OLG - das Gleiche, wenn man in der Fälligkeit der Ballonrate keine aufschiebende Bedingung, sondern lediglich eine Voraussetzung für einen fälligen Anspruch auf Rückkauf sieht. |