25.06.2015 · Fachbeitrag · Autokauf
Rücktritt bei Reparaturkosten von 3,5 Prozent des Kaufpreises?
| Wenn der Käufer die vom BGH gesetzte Marke von fünf Prozent des Kaufpreises verfehlt, ist der Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag normalerweise wegen Geringfügigkeit des Mangels ausgeschlossen. Das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung muss das Gericht dann nicht mehr prüfen. Doch es gibt Ausnahmen. Eine davon ist die Ungewissheit über die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Aus diesem Grund wollte ein Käufer bei Reparaturkosten von gerade mal 3,5 Prozent vom Kauf zurücktreten. Das LG Kiel aber wies seine Rücktrittsklage ab. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig