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Widerruf bei Fernabsatzvertrag erfordert organisiertes System
| Ein Kaufvertrag, der ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt, aber nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems, ist kein Fernabsatzgeschäft. Das hat das OLG Oldenburg klargestellt und der Käuferin das Widerrufsrecht versagt. |
Im Urteilsfall hatte kein persönlicher Kontakt stattgefunden: Die Käuferin hatte sich auf eine Internet-Annonce telefonisch beim Händler gemeldet. Das Bestellformular mailten sich die Vertragspartner gegenseitig zu. Die Käuferin überwies den Kaufpreis und erhielt die Fahrzeugdokumente per Post. Der Verkäufer hatte sie zu keiner Zeit über ein Widerrufsrecht belehrt. Nach rund zehn Monaten erklärte die Käuferin den Widerruf ‒ ohne Erfolg.
Nach Ansicht des OLG bestand kein organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem: Im Betrieb des Händlers würden nur sehr wenige Kaufverträge geschlossen, ohne dass Käufer das Fahrzeug zuvor besichtigt hätten. Ein Abschluss bzw. eine Abwicklung wie hier sei die „absolute Ausnahme“ (OLG Oldenburg, Urteil vom 12.03.2020, Az. 14 U 284/19, Abruf-Nr. 219346, eingesandt von Rechtsanwalt Marc Barkmann, Lingen, nicht rechtskräftig).
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