· Fachbeitrag · Autokauf
Wirklich nur noch ein Mangelbeseitigungs-versuch beim Verbrauchsgüterkauf?
| Die neue kaufrechtliche Regelung des § 475d Abs. 1 Ziffer 2 wird vielfach so verstanden, dass der Unternehmer nur noch einen Versuch der Nachbesserung habe, wenn der Käufer Verbraucher ist. Denn die bisherige Zwei-Versuche-Regel findet sich in § 440 BGB, von dem § 475d BGB ausdrücklich abweicht. Doch ein Blick in die Begründung des Gesetzesentwurfs zeigt, dass diese Auslegung alles andere als zwingend ist. ASR bringt Sie auf den Stand der Dinge. |
Das steht in der Entwurfsbegründung
In der Gesetzesbegründung (Seite 38/39; Abruf-Nr. 226982) findet sich folgende Passage: „Der in § 440 S. 1 verwendete Begriff der „fehlgeschlagenen“ Nacherfüllung wird für den Bereich des Verbrauchsgüterkaufs sprachlich und inhaltlich an die Vorgaben der Richtlinie angepasst und konkretisiert. Durch die Neufassung tritt hervor, dass es für die Rechte des Verbrauchers unerheblich ist, ob ein Mangel auch nach dem Versuch der Nacherfüllung fortbesteht oder ob der Unternehmer im Rahmen der Nacherfüllung einen neuen, anderen Mangel verursacht. In beiden Fällen geht die Richtlinie davon aus, dass das Vertrauen des Verbrauchers dadurch so stark erschüttert sein kann, dass er dem Unternehmer keinen weiteren Nacherfüllungsversuch einräumen muss, sondern auf Gewährleistungsrechte der zweiten Stufe wechseln kann.“
Die Begründung führt weiter aus: „Die Warenkaufrichtlinie setzt zudem keine Anzahl an Versuchen fest, die dem Unternehmer zustehen, um von seinem Recht zur zweiten Andienung Gebrauch zu machen. Ob der Verbraucher bereits nach einem erfolglosen Nacherfüllungsversuch des Unternehmers zurücktreten darf oder ob er mehrere Nacherfüllungsversuche ermöglichen muss, bestimmt sich allein nach den Umständen des Einzelfalls.“
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