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  • · Nachricht · Autokauf/Fernabsatzgeschäfte

    Widerrufsbelehrung: Fehlende Telefonnummer begründet kein verlängertes Widerrufsrecht

    | Eine fehlerhafte fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung, in der die Telefonnummer des Anbieters fehlt, führt nicht dazu, dass sich die Widerrufsfrist um ein Jahr verlängert. Es gilt die normale 14-tägige Frist. Das hat das LG Arnsberg im Fall eines Kfz-Kaufs klargestellt. |

     

    Im konkreten Fall hatte ein privater Käufer online bei Tesla ein Fahrzeug bestellt. In der von Tesla übermittelten Widerrufsbelehrung fehlte die Telefonnummer. Kurze Zeit später widerrief der Käufer seine Bestellung. Die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Der Käufer berief sich jedoch darauf, dass sein Widerruf trotzdem wirksam sei, weil die Widerrufsbelehrung aufgrund der fehlenden Telefonnummer fehlerhaft gewesen sei und daher die gesetzliche Frist von einem Jahr gelte. Diese Auffassung des Käufers teilte das LG Arnsberg nicht. Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung sei für den Beginn der Widerrufsfrist nämlich nicht notwendig. Für den Fristbeginn nach § 356 Abs. 3 BGB seien in der Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften vielmehr nur die Angaben erforderlich, die in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genannt werden. Somit reiche eine Information des Verbrauchers über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 aus. Die Verletzung weiterer ‒ auf den Vertragsgegenstand bezogener ‒ Informationspflichten, die nicht in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genannt werden, hätten bei Fernabsatzverträgen dagegen keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist (LG Arnsberg, Urteil vom 22.02.2024, Az. 4 O 273/23, Abruf-Nr. 241404).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2024 | Seite 1 | ID 50029664