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  • · Fachbeitrag · AutoKaufrecht

    NW oder GW wird zwischen Kaufvertragsabschluss und Auslieferung beschädigt: Was nun?

    | Dicke Hagelkörner fallen vom Himmel, beim Transport geht etwas schief oder beim Rangieren auf dem Hof bleiben Sie irgendwo hängen ‒ Möglichkeiten gibt es viele, bei denen es nach Kaufvertragsschluss und vor Auslieferung zu einem Schaden am Fahrzeug kommen kann. Deshalb will ein ASR-Leser wissen: Wie ist damit umzugehen? |

     

    Antwort: Das hängt ganz davon ab, ob es sich um einen Verbrauchs- güterkauf handelt oder nicht.

     

    Verschweigen gilt als arglistige Täuschung und verlängert die Verjährung

    In beiden Fällen gilt: Den Schaden heimlich zu beseitigen und nichts zu sagen, ist die schlechteste Idee. Denn das ist eine arglistige Täuschung ‒ und die führt in eine lange Verjährung: Kommt Ihnen der Käufer auf die Schliche, hat er noch drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem er die Täuschung erkennt, Zeit, bis der Anspruch verjährt. „Enttarnt“ Sie der Käufer also erst viele Jahre nach dem Verkauf, beginnt eben auch die Drei-Jahres-Frist erst dann.

     

    Da hilft auch kein außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs zulässiger Gewährleistungsausschluss. Der hat nämlich niemals die Reichweite, eine arglistige Täuschung zu neutralisieren. Das Strafrecht tickt auch mit.

     

    Offenlegung außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs

    Handelt der Käufer nicht als Verbraucher, hat kein Problem, wer mit offenen Karten spielt. Sie besprechen den Schaden mit dem Käufer. Bleibt er ‒ ggf. gegen Preisnachlass ‒ bei seiner Kaufabsicht ‒ das muss er übrigens nicht, denn er hat das Fahrzeug ja ohne Schaden gekauft ‒, fertigen Sie eine Ergänzung zum Kaufvertrag, in der Sie die Offenlegung des Schadens und die Details der Einigung (z. B. Preisnachlass) dokumentieren. Unterschreiben Sie das Dokument und lassen Sie es vom Käufer gegenzeichnen. Das bringt Sicherheit. Denn der „Das hast Du doch bei Übergabe gewusst“-Paragraf (§ 442 BGB) gilt außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs immer noch. Dann reparieren Sie den Schaden. Fertig.

     

    Offenlegung beim Verbrauchsgüterkauf

    Beim Verbrauchsgüterkauf müssen Sie nach § 476 Abs. 1 BGB über Negativmerkmale vorvertraglich informieren und diese zusätzlich hervorgehoben notieren. Dazu ist es ja nun zu spät. Auch eine Vertragsergänzung scheitert an diesem Zeitablauf. Und § 442 BGB gilt beim Verbrauchsgüterkauf nach § 475 Abs. 3 S. 2 BGB auch nicht mehr.

     

    Deshalb gibt es hier nur eine sichere Möglichkeit: Heben Sie den bestehenden Kaufvertrag auf und beginnen Sie wieder von vorne. Der Haken: Beim Neuverhandeln hat der Käufer natürlich gute Karten. Denn er muss das Fahrzeug nicht nehmen, schon gar nicht, wenn es ein Neuwagen war.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2024 | Seite 8 | ID 50100902