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  • · Fachbeitrag · Fahrzeughandel

    B2B-Geschäft: Unverzüglich untersuchen und Mängel rügen

    | „Augen auf beim Autokauf“ gilt für Geschäftsleute in besonderer Weise. Denn bei B2B-Geschäften besteht nach § 377 HGB die Pflicht, die Ware unverzüglich zu untersuchen und Mägel unverzüglich zu rügen. Schon kleine Nachlässigkeiten können unternehmerischen Käufern zum Verhängnis werden, wie ein Urteil des LG Heilbronn in einer NW-Sache zeigt. |

     

    Der Geschäftsführer einer Consulting GmbH war nach Bremerhaven gereist, um den neuen Ford Mustang Shelby abzuholen. Bei Übergabe unterschrieb er eine „Fahrzeugübergabe- und Abnahmebescheinigung“. Demnach befand sich das Fahrzeug in einem einwandfreien Zustand. In Wirklichkeit sei das nicht der Fall gewesen, so der GmbH-Geschäftsführer. Telefonisch und per E-Mail habe er eine Reihe von Mängeln gerügt. Doch nachweisen konnte er nur eine Mail-Rüge „Felge vorne links beschädigt“ zwei Tage nach der Übernahme. Mit weiteren Mängelrügen hat er das Autohaus erst konfrontiert, nachdem er ein Gutachten eines Experten eingeholt hatte. Inzwischen waren mehr als drei Monate vergangen. In den Augen des LG war das zu lang. Denn der Geschäftsführer hatte am Besichtigungstermin des Sachverständigen teilgenommen. Außerdem war der Mustang bereits zuvor bei einer Fachfirma zur Untersuchung. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe eine Mängelanzeige erfolgen müssen, meinte das LG. Es wies die Rückabwicklungsklage ab, ohne sich dafür zu interessieren, ob die behaupteten Mängel, vor allem Stand- und Lagermängel, bei Auslieferung in Bremerhaven überhaupt vorhanden waren (LG Heilbronn, Urteil vom 30.11.2016, Az. 3 O 309/14, Abruf-Nr. 191061, eingesandt von Rechtsanwalt Henrik Momberger, Düsseldorf).

     

    PRAXISHINWEIS | Beim Ankauf eines Fahrzeugs im Rahmen eines B2B-Geschäfts, z. B. von einem Händler-Kollegen, trifft Sie die Pflicht nach § 377 HGB. Sie müssen die Ware unverzüglich untersuchen und Mängel beim Verkäufer rügen.