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  • · Fachbeitrag · Garantieversicherungen

    BGH „zerpflückt“ die Garantiebedingungen von Saab

    | Die Ablehnung einer Leistung aus einer vergütungspflichtigen Herstellergarantie kann nicht allein mit dem Überziehen eines Wartungstermins begründet werden ohne Rücksicht auf die Folgen dieser Unterlassung. Eine entsprechende Klausel in den Garantiebedingungen ist daher unwirksam, entschied der BGH. |

     

    Mit diesem Urteil schreibt der BGH seine in der Kfz-Branche umstrittene Rechtsprechung zu Inspektions- und Wartungsklauseln in Garantiebedingungen fort. Entscheidend ist für ihn, ob die Garantie gegen „ein Entgelt“ gewährt worden ist. Nach dem Motto „einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul“, war der BGH bei der mobilo-life-Garantie von Mercedes großzügig. Streng war er dagegen im Fall einer GW-Garantie (sehen Sie dazu ASR Ausgabe 9/2010, Seite 18). Ein Opfer dieser Strenge ist jetzt auch Saab, sofern man für die (Anschluss-)Garantie etwas kassiert hat, was noch genau aufgeklärt werden muss. Wenn ja, stellt die Garantieklausel über die Wartungsverpflichtung eine unzulässige Benachteiligung des Garantienehmers dar. Denn sie versagt den Garantieschutz unabhängig davon, ob sich seine „Schlamperei“ negativ auf den Schaden ausgewirkt hat (Urteil vom 6.7.2011, Az: VIII ZR 293/10; Abruf-Nr. 112318).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 6 | ID 28151470