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  • · Nachricht · Gewährleistung

    OLG Zweibrücken: Aufschaukeln eines Anhängers gilt nicht als Mangel

    | Ein sich aufschaukelnder Anhänger ist nicht mangelhaft, wenn sich das als Mangel gerügte Aufschaukeln mit einfachen Maßnahmen verhindern lässt. Das hat das OLG Zweibrücken bei einem Handelskauf entschieden und die Rügeobliegenheit des gewerblichen Kunden präzisiert. |

     

    Im konkreten Fall monierte ein gewerblicher Kunde mehr als drei Wochen nach dem Kauf eines Starrdeichsel-Anhängers dessen Aufschaukeln, wenn er mit diesem unbeladen fuhr. Deshalb wollte er sich vom Kaufvertrag lösen und verlangte vom Händler die Rücknahme und Rückübereignung des Anhängers gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Doch das geht nicht, sagt das OLG Zweibrücken wie auch schon zuvor das LG Kaiserslautern. Das OLG ist aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens der Auffassung, dass die gesetzlich vorgeschriebene Stützlast und damit das Vermeiden des Aufschaukelns des Anhängers durch das Ergreifen von einfachen Maßnahmen erreicht werden könne. Bei einem Starrdeichsel-Anhänger mit Einzel- oder Doppelachse müsse der Kunde für eine ausreichend hohe Anhänger-Stützlast nämlich selbst Sorge tragen. Das gelinge mit einfachen Maßnahmen wie z. B. durch Höhenverstellung der Anhängerkupplung oder Mitführen eines Ballastgewichts (z. B. befüllte Big-Bags oder Betonteile).

     

    Wichtig | Zudem weist das OLG darauf hin, dass bei einem Handelskauf der gewerbliche Kunde das Fahrverhalten des Anhängers mit und ohne Ladung innerhalb von zwei Wochen nach Auslieferung hätte prüfen müssen. Mit einer bloßen Inaugenscheinnahme des Anhängers innerhalb der ersten beiden Wochen nach dem Erwerb könne sich der Käufer bei einem Kauf unter Handelsleuten seine Gewährleistungsrechte nicht erhalten (OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 12.07.2024, Az. 4 U 63/24, Abruf-Nr. 243264, LG Kaiserslautern, Urteil vom 15.08.2022, Az. 3 O 691/21, Abruf-Nr. 243265).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 1 | ID 50128843