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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    B2B-Geschäft: Wann liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung, wann eine Wissensmitteilung vor?

    | Sind bestimmte Angaben im Kaufvertrag als Beschaffenheitsvereinbarungen oder als bloße Wissensmitteilungen zu qualifizieren? Die Unterscheidung ist von enormer Tragweite, wie ein Streit zwischen zwei Kfz-Händlern vor den Münchner Gerichten anschaulich zeigt. |

     

    6.000 km mehr als angegeben auf dem Tacho

    Gegenstand des B2B-Geschäfts war ein MB G 350 BT Edition 35 AMG. Im Kaufvertrag war als Tachostand notiert: 19.500 km, ohne direkten Zusatz wie „laut Vorbesitzer“. Allerdings stand in einer Klausel auf Seite 1: „Angaben … zur Laufleistung … verstehen sich laut Vorbesitzer … und sind keine vereinbarten Beschaffenheiten gem. §§ 434 ff. BGB“.

     

    Als die Käuferin das ‒ zuvor nicht besichtigte ‒ Fahrzeug abholen wollte, hatte es tatsächlich 25.522 km auf der Uhr. Sie lehnte die Übernahme ab. Verhandlungen über einen Preisnachlass von 500 oder 600 Euro blieben erfolglos. Nunmehr traten beide Seiten vom Kauf zurück, erst die Käuferin wegen Mangelhaftigkeit, dann die Verkäuferin wegen Nichtabnahme. Von dem bereits kassierten Kaufpreis von 89.500 Euro behielt sie 8.950 Euro ein, exakt zehn Prozent des Kaufpreises (= Schadenpauschale laut AGB).