· Fachbeitrag · GW-Handel
Fehlen einer Ölkontrollleuchte kein Mangel
| Eine Reklamation mit Seltenheitswert hat die Berliner Gerichte beschäftigt ‒ mit gutem Ende für den Händler. Nachdem die Käuferin eines gebrauchten Fiat (genauer Typ unbekannt) mit ihrer Reklamation „überhöhter Ölverbrauch“ in erster Instanz vor dem AG Berlin-Schöneberg gescheitert war, setzte sie in zweiter Instanz alles auf die Karte „Fehlen einer Ölkontrollleuchte“. Doch auch diese Karte stach nicht. |
Das Eingangsstatement des Richterspruchs war allerdings alles andere als händlergünstig. Denn die handelsübliche Verjährungsklausel (Verkürzung auf ein Jahr) wurde kurzerhand als unwirksam kassiert. Begründung: Lt. EuGH-Urteil in der Sache Ferenschild ist die Klausel europarechtswidrig, sodass die Verjährungsfrist wie bei Neuwagen volle zwei Jahre beträgt. Gleichwohl blieb die Käuferin mit ihrer Klage auf Kaufpreisminderung erfolglos.
Aus dem Fehlen einer Ölkontrollleuchte konnte sie unter keinem rechtlichen Aspekt Honig saugen. Abgesehen davon, dass alle gleichartigen Fiat-Modelle gleichfalls ohne eine solche Leuchte auskommen, gab es auch keine belastbare Erklärung des Händlers, dass das Fahrzeug der Käuferin ausnahmsweise mit einer Ölkontrollleuchte ausgerüstet sei. Allenfalls, so das Gericht, wäre hier ein Mangel der Bedienungsanleitung vorstellbar, weil darin von einer Ölkontrollleuchte die Rede sei. Dieser Mangel sei jedoch unerheblich, weil die Käuferin ohne weiteres in der Lage sei, ihn selbst zu beseitigen, indem sie die betreffende Passage durchstreicht (LG Berlin, Urteil vom 16.04.2019, Az. 35 S 20/18, Abruf-Nr. 211855).
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