· Fachbeitrag · GW-Handel
Fünf Mängel machen einen GW nicht gleich zum „Montagsauto“
| Ihr gebraucht gekaufter Chevrolet Matiz sei ein „Montagsauto“, meinte die Käuferin. Deshalb habe sie dem Händler ausnahmsweise keine Frist zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung setzen müssen und gleich vom Kauf zurücktreten dürfen. Das OLG Hamm belehrte sie eines Besseren. |
Auf insgesamt fünf Mängel stützte die Käuferin ihren Rücktritt: zu hoher Spritverbrauch, Treibstoffgeruch im Innenraum, defekte Innenbeleuchtung, Funktionsfehler der Schaltautomatik und Batterieausfall. Wegen der ersten drei Mängel war sie jedoch nie in der Werkstatt. Mangel vier (Schaltautomatik) war dort nur ein Mal ein Thema. Unter diesen Umständen, so das OLG, sei die Käuferin nicht berechtigt gewesen, ohne vorherige Fristsetzung zur Nachbesserung vom Kauf zurückzutreten. Selbst wenn alle vier Mängel vorlägen, reiche dies nicht aus, um die Käuferin vom Fristsetzungserfordernis freizustellen. Von einem „Montagsauto“ könne nicht die Rede sein. Abgeblitzt ist die Käuferin auch mit ihrer Rüge „Batterieausfall“. Denn die behaupteten Ausfälle waren erst mehrere Jahre nach der Fahrzeugauslieferung aufgetreten (OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2011, Az. I - 2 U 112/11; Abruf-Nr. 120766).