· Fachbeitrag · GW-Handel
Geringe Nutzung als Fahrschulwagen ist kein Mangel
| Eine Vorbenutzung als Taxi, Miet- oder Fahrschulwagen gilt landläufig als Sachmangel. Doch die Dinge liegen differenzierter, wie ein händlergünstiges Urteil des OLG Köln zeigt. |
Als die Käuferin des BMW 118d mit ihren technischen Reklamationen kein Land sah, kam sie auf die Idee, eine Benutzung als Fahrschulwagen als Sachmangel zu rügen. In der Tat war der BMW vorübergehend als Fahrschulwagen eingesetzt worden, was man, da unbekannt, der Kundin nicht mitgeteilt hatte. In der Bestellscheinrubrik war weder ein ja noch ein nein angekreuzt. Damit kam es auf die übliche Beschaffenheit an. Bei einem BMW 118d gehört eine Vorbenutzung als Fahrschulwagen gewiss nicht dazu. Also Sachmangel und Rücktrittsgrund? Ja, meinte das Gericht erster Instanz, wobei es davon ausging, dass das Fahrzeug 33 Monate durchgehend als Fahrschulwagen genutzt wurde. Ein Trugschluss, wie sich in zweiter Instanz herausstellte. Nach Vernehmung eines der Vorbesitzer stand fest, dass von den knapp 100.000 km, die der BMW beim Verkauf an die Klägerin auf der Uhr hatte, nicht mehr als 5.000 km auf den Fahrschuleinsatz entfielen. Nur im Nebenjob sei der Wagen gelegentlich zu Schulungszwecken eingesetzt worden, so der Vorbesitzer als Zeuge. Unter diesen Umständen war der BMW sachmängelfrei (OLG Köln, Urteil vom 19.2.2013, Az. I-14 U 15/12; Abruf-Nr. 130157; eingesandt von Rechtsanwalt Peter Lehnen, Aachen).
PRAXISHINWEIS | Interessant ist das Urteil in einem weiteren Punkt: Das Autohaus hatte das Fahrzeug nicht von der Person hereingenommen bzw. angekauft, die als letzte im Brief stand. Mindestens zwei Händler waren dazwischen. Das OLG Köln hat dennoch eine Offenbarungspflicht verneint. Denn die Zwischenhändler waren „normale Kfz-Händler“, und keine „fliegenden Zwischenhändler“ unbekannter Identität wie im Fall vor dem BGH (siehe ASR 2/2010, Seite 17). |