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  • · Nachricht · GW-Handel

    Haftungsbeschränkung bei entgeltlich erworbener Gebrauchtwagen-Garantie unwirksam

    | Der BGH hat eine Klausel (§ 4 Buchst. 1 der Garantiebedingungen) in einer entgeltlich erworbenen Gebrauchtwagen-Garantie für unwirksam erklärt, die die Garantieansprüche des Käufers an die Durchführung der Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten in der Werkstatt des Verkäufers/Garantiegebers oder eine vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt knüpft. Die Klausel beachteilige den Käufer unangemessen, weil sie ihn in der Wahl seiner Werkstatt einschränke. |

     

    Hintergrund | Ein Kfz-Käufer erwarb im November 2009 in einem Autohaus einen Gebrauchten „inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie“. Die Garantievereinbarung enthielt unter anderem die eingangs erwähnte Klausel. Im April 2010 ließ der Käufer den vierten Kundendienst an dem Fahrzeug in einer freien Werkstatt durchführen. Im Juli 2010 blieb das Fahrzeug wegen einer defekten Ölpumpe liegen. Ein vom Käufer eingeholter Kostenvorschlag für die Reparatur belief sich auf knapp über 16.000 Euro.

     

    Mit seiner Klage hat der Käufer vom Garantie-Versicherer zunächst Zahlung von 10.000 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das LG Freiburg hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Käufers hat das OLG Karlsruhe den Versicherer zur Zahlung von 3.279,58 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, nachdem der Käufer nach der Reparatur seinen Anspruch nur noch in dieser Höhe verfolgt hat. Die vom OLG zugelassene Revision des Versicherers hatte keinen Erfolg. Der BGH begründet dies wie folgt:

     

    • Die Garantieklausel kann AGB-rechtlich überprüft werden. Denn bei einer Wartungsklausel handelt es sich jedenfalls dann um eine die Leistungsabrede lediglich ergänzende und damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung, wenn die Garantie - wie vorliegend - nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war.

     

    • Der Käufer hat die Garantie entgeltlich erlangt. Das geht aus der Rechnung des Verkäufers hervor, nach welcher der Käufer den Gebrauchtwagen „inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie“ zum Gesamtpreis von 10.490 Euro erworben hat. Der Umstand, dass die Rechnung den Gesamtpreises nicht nach Anteilen für das Fahrzeug und die Garantie aufschlüsselt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung (BGH, Urteil vom 25.9.2013, Az. VIII ZR 206/12).

     

    Wichtig | Bei einer Neuwagen-Garantie sieht der BGH die Sache anders. So hat er bei der Mercedes-Durchrostungsgarantie Ende 2007 entschieden, dass der Hersteller die Garantie an die Bedingung knüpfen darf, dass der Käufer regelmäßig eine Vertragswerkstatt aufsucht (BGH, Urteil vom 12,12.2007, Az. VIII 187/06). Die unterschiedliche Behandlung begründet der BGH damit, dass Neuwagen-Garantien regelmäßig umsonst angeboten würden.

    Quelle: ID 42330491