· Nachricht · GW-Handel
Käufer will Nachbesserung vor eigener Haustür ‒ geht das?
| Nach wie vor stehen Autohäuser vor der Frage „Fahrzeug abholen oder bringen lassen“. Entscheidungshilfe zu ihren Gunsten liefert ein Urteil des LG Berlin. |
Der in Bayreuth wohnende Käufer, ein Verbraucher, hatte den gebrauchten Audi Q5 bei einem Händler in Berlin erworben. Zurück in Bayreuth suchte er eine örtliche Audi-Vertragswerkstatt auf. Die dort entdeckten und in einem Kostenvoranschlag aufgeführten Mängel wollte er vom Berliner Händler beseitigt haben ‒ in Bayreuth. Darauf ließ sich der Berliner Händler nicht ein. Es kam zum Prozess, in dem der Käufer Reduzierung des Kaufpreises um 6.000 Euro verlangte. Das LG Berlin hat die Klage des Käufers abgewiesen:
- Soweit die gerügten Mängel behebbar, also nachbesserungsfähig, seien, fehle es an einem ordnungsgemäßen Nacherfüllungsverlangen. Dazu gehört laut LG Berlin (wie auch nach BGH) die Bereitschaft des Käufers, das Fahrzeug am Erfüllungsort prüfen und ggf. nachbessern zu lassen. Wenn er hier falsche Bedingungen stellt wie z. B. „du musst bei mir in Bayreuth nachbessern“, dann ist das nicht korrekt, sofern der Erfüllungsort woanders ist, z. B. in Berlin.
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