· Fachbeitrag · GW-Handel
Kein Rücktritt vom GW-Kauf wegen einer Standzeit von rund 20 Monaten vor Erstzulassung
| Wie erwartet, hat der BGH seine Zwölf-Monats-Grenze für Neufahrzeuge und Jahreswagen nicht auf den Kauf „älterer“ Gebrauchtwagen übertragen. Das heißt: Hat ein GW vor seiner Erstzulassung länger als zwölf Monate gestanden, ist das kein Sachmangel. Der GW-Käufer kann nicht allein deswegen vom Kaufvertrag zurücktreten. |
BGH-Urteil richtig verstehen
Wichtig für das Verständnis der erfreulichen BGH-Entscheidung ist zweierlei:
- 1. Über das Baujahr des Audi A4 hatte der Kfz-Händler keine Angaben gemacht. Selbst das Datum der Erstzulassung nannte er nur mit Einschränkung. Im Kaufvertrag hieß es in der Rubrik „Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief“: 18.2.2010.
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