· Fachbeitrag · GW-Handel
Mängelrüge im B2B-Geschäft muss umgehend und klar sein
| Entscheidungen zu Fahrzeuggeschäften zwischen zwei Händlern (B2B) sind selten. Umso bemerkenswerter ist ein Beschluss des OLG Koblenz zur Rügepflicht nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB). |
D2.
PRAXISHINWEIS | Die Beweislast dafür, dass die Mängelrüge nach § 377 HGB rechtzeitig erfolgt ist und inhaltlich bestimmt war, trägt der kaufende Händler. Besteht ein Mangelverdacht, muss er das Fahrzeug alsbald untersuchen. Bei verdeckten Mängeln beginnt die Rügefrist sofort mit der Entdeckung. Mit seiner Rüge muss er klar und deutlich mitteilen, dass er aus dem Mangel Rechte herleiten will. Gibt er nur den Mangelverdacht eines Dritten (des Letztabnehmers) wieder, kommt er seiner Rügepflicht nicht nach. |
Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 3 | ID 34092430