· Fachbeitrag · GW-Handel
Nachträgliche Einigung klappt auch mit einem Verbraucher
| Not macht bekanntlich erfinderisch. „Erfunden“ hat ein Berliner GW-Händler eine Lösung, mit der selbst ein Verbraucher in die Schranken verwiesen werden kann, der vom Kaufvertrag zurücktreten möchte: die nachträgliche Vereinbarung. Das LG Berlin hat sie jetzt abgesegnet. |
Ein „Unternehmer“ hatte die C-Klasse unter „Ausschluss der Sachmängelhaftung“ gekauft. Die Klausel sei ungültig, er sei in Wirklichkeit Rentner und damit Verbraucher, so der Käufer. Ob B2C oder B2B war dem LG egal. Es nagelte den Käufer auf etwas anderes fest: Auf eine nach Abschluss von Mängelbeseitigungsarbeiten unterzeichnete Vereinbarung (siehe unten). Damit seien alle bisherigen Mängelrügen vom Tisch, urteilte das LG. § 475 Abs. 1 BGB verbiete lediglich Freizeichnungen vor Mitteilung eines Mangels, nicht nachher. Nur mit weiteren, bisher nicht gerügten Mängeln könne der Käufer noch kommen. Außer Verschleißerscheinungen und einem Bagatellmangel hatte dieser nichts zu bieten, weshalb seine Rücktrittsklage abgewiesen wurde (LG Berlin, Urteil vom 25.1.2012, Az. 33 O 259/11; Abruf-Nr. 120735; eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin).
PRAXISHINWEIS | Die Vereinbarung, die das Autohaus getroffen hatte, lautete: „Herr ... erhält am heutigen Tag den gemäß Auftrag reparierten o.g. Pkw zurück (...). Das Fahrzeug wurde durch Herrn ... in ordnungsgemäßen Zustand abgenommen. Somit sind sämtliche Ansprüche an Firma ..., gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeglichen (...).“ Wir empfehlen Ihnen: Treffen Sie eine solche Vereinbarung in allen Fällen, in denen Sie (angebliche) Mängel beseitigt haben. Sie begrenzen Ihre Haftung auf Sachmängel damit auch gegenüber Verbrauchern auf solche, die nach der Reparatur erstmals gerügt werden und im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs schon vorhanden waren. |