Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Pflicht zur Aufklärung über gewerbliche Zwischenhändler?

    | Das LG Dessau-Roßlau hatte einem GW-Händler die Pflicht auferlegt, den Käufer bei Vertragsverhandlungen ungefragt über den Zwischenerwerb des Fahrzeugs durch gewerbliche Kfz-Händler, die nicht im Fahrzeugbrief angegeben sind, aufzuklären. Das OLG Naumburg hat nun die Berufung des Händlers zurückgewiesen - mit einer überraschenden Begründung. |

     

    In der Berufung wehrte sich der Händler gegen den Vorwurf des LG, er habe den Käufer des Renault Laguna über die in der ZB II nicht eingetragenen Zwischenbesitzer (zwei Kfz-Betriebe) im Unklaren gelassen. Die spannende Frage, diskutiert unter dem Schlagwort „fliegender Zwischenhändler“, ließen die Naumburger Oberrichter unentschieden im Raum stehen. Sie hatten nämlich in der Kopie der ZB II in der Zeile „Anzahl der Vorhalter“ eine „2“ entdeckt. Damit war für sie die Eintragung im GW-Bestellschein „Zahl der Vorbesitzer laut Fahrzeugbrief/ZB II 1“ objektiv falsch, das Fahrzeug bei drei Vorhaltern also sachmangelhaft (OLG Naumburg, Urteil vom 14.8.2012, Az. 1 U 35/12; Abruf-Nr. 123750).

     

    PRAXISHINWEIS | Beim GW-Verkauf muss ein Kfz-Händler penibel darauf achten, dass die Vorbesitzer/Vorhalter-Angaben im Bestellschein (Kaufvertrag) mit denen im Brief bzw. der ZB II hundertprozentig übereinstimmen. Auch die in der ZB II mit Namen/Firma nicht genannten, nur mit einer eingekreisten Zahl erfassten anonymen Vorhalter zählen mit.

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Pflicht zur Aufklärung über gewerbliche Zwischenhändler?“, ASR 7/2012, Seite 4
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 2 | ID 37172940