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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    „Reparierter Unfallschaden im Front- und Heckbereich“

    | Einmal mehr bewahrheitet sich der Satz: Halbwahrheiten sind vor Gericht ganze Lügen. Was der Händler falsch gemacht hat, der vermutlich glaubte, mit dem Vermerk „reparierter Unfallschaden im Front- und Heckbereich“ im Kaufvertrag die Käuferin des A-Klasse Mercedes genügend aufgeklärt zu haben, sagt eine aktuelle Entscheidung des KG. |

     

    Nach Ansicht des KG ist die Käuferin gleich zweifach getäuscht worden: Erstens, weil die Instandsetzung nicht fachgerecht gewesen sei. Darauf habe die Käuferin aber vertrauen dürfen, zumal der Händler das Fahrzeug als „sehr gepflegt“ und „lückenlos scheckheftgepflegt“ inseriert habe. Auch wenn er keine Anzeichen für eine schlampige Unfallreparatur gehabt habe, habe er die Käuferin doch durch eine Behauptung ins Blaue hinein arglistig getäuscht. Den Passus „reparierter Unfallschaden ... .“ liest das KG also so: „fachgerecht und vollständig reparierter Unfallschaden“. Eine zweite Täuschung sieht das KG in einem Verschweigen. Der Käuferin sei der „bei einer Sichtprüfung erkennbare Mangel“ verschwiegen worden. Jedenfalls eine Sichtprüfung habe der Händler vornehmen müssen. Die dabei erkennbaren Anzeichen einer unsachgemäßen Reparatur hätte er ungefragt offenbaren müssen (Urteil vom 1.9.2011, Az: 8 U 42/10; Abruf-Nr. 113478).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 4 | ID 30152170