· Fachbeitrag · GW-Handel
Sicher und erfolgreich via Internet handeln - Teil III
von Steffen Höschler, Key Account Management Kfz-Gewerbe, DEKRA Automobil GmbH, Stuttgart, und Rechtsanwalt Joachim Otting, Hünxe
| Die Anbahnung von GW-Geschäften im Internet und sogar der Verkauf auf diesem Weg ohne „Augenkontakt“ bei Vertragsabschluss gehören heute zum Alltag in der Kfz-Branche. Doch dieses Geschäft ist gespickt mit rechtlichen Risiken, und es gilt, eine Reihe praktischer Anforderungen zu erfüllen, um diesen Vertriebskanal erfolgreich zu nutzen. Unsere Beitragsserie macht Sie fit für dieses Geschäft. In dieser Ausgabe geht es um Belehrungspflichten gegenüber dem Kunden bezüglich Widerrufs- und Rückgaberecht. Hier sollten Sie keine Angriffsfläche für Abmahnungen bieten. |
Widerrufs- und Rückgaberecht
Kernpunkt des Fernabsatzrechts ist das gesetzliche Widerrufs- bzw. Rückgaberecht des Verbrauchers. Was der Gesetzgeber mit Schaffung des Fernabsatzrechts als Meilenstein des Verbraucherschutzes gefeiert hat, ist im Versandhandel seit Jahrzehnten freiwilliger Standard gewesen. Schon immer galt dort der Grundsatz „Bei Nichtgefallen Geld zurück.“
Lange Zeit war das auch bei den Versandhändlern aufgrund des Käuferverhaltens beherrschbar. Doch kürzlich meldete die Wirtschaftspresse, dass die Rücksendequoten inzwischen jenseits der 40 Prozent, bei jugendtypischer Ware sogar jenseits der 70 Prozent liegen. Damit steigt auch die Sorge des Autohandels, auf Käufer zu treffen, die die Rückgabe des Fahrzeugs bereits eingeplant haben.
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