· Fachbeitrag · GW-Handel
Standzeit bei Wohnmobil in der Regel nicht offenbarungspflichtig
| Ein Kfz-Händler, der den Käufer eines gebrauchten Wohnmobils nicht darüber aufklärt, dass das Fahrgestell die Allgemeine Betriebserlaubnis bereits rund 14 Monate vor der Erstzulassung erhalten hat, täuscht den Käufer nicht arglistig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Händler den Käufer nicht über die anfängliche Nutzung des Wohnmobils als Vorführwagen aufgeklärt hat. |
Die Zwölf-Monats-Grenze für NW kann nicht ohne weiteres auf GW übertragen werden. Außerdem ist für die Standzeitberechnung bei einem Wohnmobil von der endgültigen Herstellung, und nicht von der Produktion des Fahrgestells auszugehen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in folgendem Fall: Beim Verkauf im Juni 2007 hatte das Wohnmobil Arto 59 rund 6.000 km auf der Uhr. Die Erstzulassung datierte auf den 12. Februar 2004, das Fahrgestell hatte jedoch schon am 17. Dezember 2002 die ABE erhalten. Nach der Erstzulassung war es rund 650 km als Vorführwagen unterwegs (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.3.2010, Az: I-22 U 168/09; Abruf-Nr. 111952).
PRAXISHINWEIS | Ist die Zeitspanne zwischen der Zulassung des Fahrgestells und der Erstzulassung des Wohnmobils ungewöhnlich lang, kann eine Aufklärungspflicht in Betracht kommen. Das OLG hat sich nicht festgelegt. Wir würden die Grenze bei mehr als zwei Jahren ziehen. |