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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Tabakrauch im Fahrzeug berechtigt zum Rücktritt

    | Die Antiraucher-Kampagne hat jetzt den Automobilverkauf erreicht. Das LG München I hat den Rücktritt eines GW-Käufers anerkannt, dem das Fahrzeug zu stark „gestunken“ hat. |

     

    In den telefonischen Vorgesprächen sei ihm ausdrücklich versichert worden, das drei Jahre alte BMW Coupé sei ein Nichtraucherfahrzeug. Tatsächlich hatte der Verkaufsberater, selbst Raucher, mitgeteilt, keinen Rauchgeruch festgestellt zu haben. Doch schon bei Übergabe des 45.000 Euro teuren Fahrzeugs monierte der Käufer Rauchgeruch. Als eine auf Kosten des Autohauses durchgeführte „Komfort-Innenreinigung“ nicht zu seiner Zufriedenheit ausfiel, ließ er ein Gutachten erstellen. Ergebnis: intensiver Rauchgeruch. Nach erneuter Rüge erklärte er den Rücktritt. Erst jetzt bot das Autohaus eine weitere Nachbesserung an, worauf der Käufer sich aber nicht einließ. Während des Prozesses kam es auf Anraten des Gerichts zu einem weiteren Reinigungsversuch. Der brachte nach Einschätzung des Käufers keine Abhilfe. Ein Gerichtssachverständiger musste ran. Gestützt auf dessen Gutachten gab das LG der Rückabwicklungsklage statt. Ein intensiver Rauchgeruch, der insbesondere bei hohen Temperaturen auftrete, sei im Vergleich zu gleichartigen Fahrzeugen unüblich und somit ein Sachmangel. Heutzutage könnte der Verbraucher beim Erwerb eines GW aus dem oberen Preissegment davon ausgehen, dass es im Innenraum nicht intensiv nach Tabakrauch rieche (LG München I, Urteil vom 16.8.2013, Az. 6 O 2154/12; Abruf-Nr. 132867).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Gericht bejaht einen Sachmangel nach den objektiven Standards des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Dabei hätte es auch den Bruch einer Beschaffenheitsvereinbarung annehmen können: Der Käufer hatte nicht nur die telefonische Zusage des Verkäufers ins Feld geführt, sondern außerdem auf Punkt 18 des ihm ausgehändigten Zertikats „Standards Premium Selection“ verwiesen, wonach dem Fahrzeug „Geruchsneutralität“ bescheinigt worden ist. Das „riecht“ stark nach Beschaffenheitsvereinbarung und kann für ein Autohaus tödlich sein: Denn dann greift ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss nicht mehr, und die Erheblichkeit des Mangels steht fest.