· Fachbeitrag · GW-Handel
Unzulässige Abkürzung der Verjährungsfrist
| Bekanntlich kann selbst gegenüber einem Verbraucher die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr abgekürzt werden, eine Option, von der der Kfz-Handel flächendeckend Gebrauch macht. Nicht immer nach den Regeln der juristischen Kunst, wie ein aktuelles BGH-Urteil zeigt. |
Im August 2006 hatten die Kläger von dem beklagten Autohaus einen gebrauchten Geländewagen gekauft. Im Abschnitt VI „Sachmangel“ hieß es im Kleingedruckten, dass die Ansprüche wegen Sachmängeln in einem Jahr verjähren. Da diese zeitliche Begrenzung nichts anderes ist als ein Haftungsausschluss, sind die Klauselverbote in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB zu beachten. Die AGB des Autohauses - wahrscheinlich waren es die ZDK-AGB in der mittlerweile überholten Fassung 07/2003 - waren in diesem Punkt unzulänglich. Folglich war die Verkürzung der Verjährung unwirksam. Das Blatt nicht wenden konnte das Autohaus mit dem Einwand, es habe mit den Käufern keinen reinen Kaufvertrag abgeschlossen. Denn das Fahrzeug sei auf Wunsch der Käufer vor der Auslieferung mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet worden, was in Richtung Werkvertrag gehe. Nein, meint der BGH, auch unter diesen Umständen bleibe es bei der Anwendung von Kaufrecht (BGH, Urteil vom 29.5.2013, Az. VIII ZR 174/12; Abruf-Nr. 131797).
PRAXISHINWEIS | Die aktuellen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen Stand 03/2008 sind von dem Urteil nicht betroffen. Sie sind in dem entscheidenden Punkt nachgebessert worden. Ob BGH-konform, lässt sich derzeit nicht sagen. Einschlägige Rechtsprechung liegt noch nicht vor. |