· Nachricht · GW-Handel
Verkürzung der Haftung ja, aber Verjährung ungekürzt
| Die Haftungsfrist wegen Sachmängeln darf per AGB verkürzt werden, die Verjährungsfrist nicht. Also: Für einen Mangel, der sich erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab Auslieferung, gezeigt hat, ist der Händler auch einem Verbraucher gegenüber nicht mehr in der Haftung. Hat sich der Mangel vorher gezeigt, haftet er, wobei der Anspruch trotz entgegenstehender Ein-Jahres-Klausel erst nach zwei Jahren ab Auslieferung verjährt. So lautet die Kernbotschaft eines Urteils des OLG Koblenz. |
Hintergrund | Noch ist der deutsche Gesetzgeber mit der überfälligen Änderung des § 476 Abs. 2 BGB nicht zu Potte gekommen. Was für laufende Verträge auf Basis der üblichen AGB gilt, ist gleichfalls ungeklärt. Auch vom BGH kam bisher nichts Klärendes. Volle Aufmerksamkeit verdienen deshalb Entscheidungen der Oberlandesgerichte, wie die des OLG Koblenz (Urteil vom 05.06.2020, Az. 8 U 1803/19, Abruf-Nr. 217709).
PRAXISTIPP |
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