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  • · Nachricht · GW-Handel

    VW zieht im ersten BGH-Urteil zur Schummelsoftware den Kürzeren

    | Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Schummelsoftware) versehenen Gebrauchtfahrzeugs kann von VW den gezahlten Kaufpreis erstattet verlangen. Er muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen. Das entschied der BGH (Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19 ) im ersten „Dieselfall“, der es bis vor das höchste deutsche Zivilgericht geschafft hat. |

     

    Im Rechtsstreit ging es um einen gebrauchten VW Sharan 2.0 TDl match, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Der Käufer hatte das Fahrzeug am 10.01.2014 für 31.490 Euro brutto mit 20.000 km auf dem Tacho von einem Kfz-Händler gekauft. Im Februar 2017 hat der Käufer ein Software-Update aufspielen lassen.

     

    Das Urteil wird Signalwirkung haben und die Richtung vorgeben für die lt. VW rund 60.000 anhängigen „Diesel-Verfahren“; denn die Gerichte unterer Instanzen halten sich in der Regel an die Vorgaben des BGH. Nicht (mehr) auswirken wird sich das Urteil bei den Käufern eines VW-Fahhrzeugs, die sich an der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentralen gegen VW beteiligt und den bereits ausgehandelten Vergleich angenommen haben; sie können nicht mehr klagen.

     

    Klar dürfte damit sein:

    • Käufer können ihr Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen; denn sie wurden von VW vorsätzlich sittenwidrig geschädigt (§§ 826, 31 BGB).
    • Sie müssen jedoch für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung zahlen.

     

    Nicht klar ist, ob der Käufer den Kaufpreis verzinst bekommen kann (§ 849 BGB). Aus der Pressemitteilung des BGH vom 25.05.2020 geht nicht hervor, was aus dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch des Käufers geworden ist. Aufschluss darüber dürfte erst das vollständig veröffentlichte Urteil bringen.

     

    PRAXISTIPP | Sollten Sie als Händler verklagt und zur Rückabwicklung des Kaufs verurteilt werden: Informieren Sie sich, wie die Nutzungsentschädigung berechnet wird. Nutzen Sie dazu die ASR-Sonderausgabe „Rücktritt vom Kfz-Kauf: So holen Sie bei der Nutzungsentschädigung das Optimum heraus!“ → Abruf-Nr. 45505750.

     
    Quelle: ID 46610999