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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Wirksamer Haftungsausschluss trotz falscher Feinstaubplakette

    | Vor drei Monaten haben wir über eine Entscheidung des OLG Düsseldorf berichtet. Dabei ging es um einen mit grüner Plakette verkauften MB E 320 CDI, dem die Berechtigung für „grün“ fehlte. Damals haben die Richter einen Sachmangel bejaht, und zwar in Form des Bruchs einer „konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung“. Genau gegenteilig hat jetzt ein anderer Senat des OLG im Fall einer gelben Plakette geurteilt. |

     

    Verkäufer des Wohnmobils mit der gelben Plakette war zwar kein normaler Kfz-Händler, sondern der Inhaber einer Hobbywerkstatt. „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie“, heißt es im Kaufvertrag. Knacken konnte die Käuferin, eine Privatperson, diesen Gewährleistungsausschluss nicht. Sie konnte weder eine arglistige Täuschung noch eine Beschaffenheitsgarantie noch, und das war der eigentliche Knackpunkt, eine Beschaffenheitsvereinbarung nachweisen, sodass sie mit ihrer Rücktrittsklage scheiterte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.6.2012, Az. I-3 U 63/11; Abruf-Nr. 122081).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der 3. Senat am OLG hat die Revision zugelassen, weil die Kollegen vom 22. Senat bei dem MB mit grüner Plakette eine käuferfreundlichere Position eingenommen haben. Abzuwarten bleibt, ob die Käuferin tatsächlich den Weg zum BGH nach Karlsruhe gehen wird.

    Weiterführender Hinweis

    • Falsche Feinstaubplakette als Sachmangel eines GW, ASR 5/2012, Seite 2
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 5 | ID 34505950