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  • 26.08.2015 · Fachbeitrag · GW-Handel

    ZB II bei GW-Ankauf immer vorlegen lassen und Inhalt prüfen

    | Wer einen GW ankauft, ohne sich die ZB II vorlegen zu lassen, handelt schon allein aus diesem Grund grob fahrlässig. Gutgläubiger Eigentümer kann er trotz vollständiger Bezahlung nicht werden. Aber selbst wenn die ZB II auf dem Tisch gelegen hat, kann der gutgläubige Eigentumserwerb scheitern, wie eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts (KG) zeigt. |