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  • · Fachbeitrag · GW-Handel/Werkstattrecht

    Werkstattersatzwagen verursacht bei Käufer „Dachschaden“

    | Dass ein Autohaus einem Kunden Schmerzensgeld zahlen muss, hat zwar Seltenheitswert, kommt aber vor, wie ein Urteil des AG Kassel zeigt. Auslöser war eine Heckklappe an einem nicht mehr ganz taufrischen Ersatzwagen, den ein Subunternehmer zur Verfügung gestellt hatte. |

     

    Wegen Mängeln der Lackierung am verkauften GW wurde im Urteilsfall eine Nachbesserung vereinbart. Da das Autohaus keinen eigenen Ersatzwagen griffbereit hatte, stellte der Lackierer, der als Subunternehmer für das Autohaus tätig werden sollte, dem Kunden aus seinem eigenen Bestand einen älteren GW zur Verfügung. Beim Umladen fiel dem Kunden die Heckklappe, die angeblich nicht arretierte, „auf die Birne“.

     

    Nach Ansicht des AG haftet das Autohaus. Das unentgeltliche Überlassen eines Ersatzfahrzeugs sei kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis im rechtsfreien Raum. Vielmehr bestünden vertragliche „Schutzpflichten“ in Form sogenannter Nebenpflichten. Dazu gehöre, einem Kunden ein verkehrssicheres und gebrauchstaugliches Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Auch wenn das Autohaus und sein Lackierer von dem Heckklappendefekt nichts gewusst hätten, was zu unterstellen sei, ändere dies nichts an der Haftung. Angesichts des Alters von rund 17 Jahren hätte man mit einem Verschleißdefekt rechnen müssen. Für die Kopfverletzung mit zweitägiger Arbeitsunfähigkeit sprach das AG dem Käufer 600 Euro Schmerzensgeld zu (AG Kassel, Urteil vom 13.3.2012, Az. 435 C 4225/11; Abruf-Nr. 122083).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 5 | ID 34506570