· Nachricht · Haftung bei Gefälligkeit
Laien-Starthilfe nach Autopanne: AG lehnt Schadenersatz ab
| „Hättest Du doch nur den Werkstattprofi gerufen“: Auf diesen Nenner lässt sich ein Fall vor dem AG München bringen. Dort hatte ein Pkw-Besitzer einen Bekannten wegen schiefgegangener Start- bzw. Pannenhilfe auf Schadenersatz verklagt. Jetzt hat er nicht nur einen Freund weniger, sondern ist auch noch auf dem Schaden sitzengeblieben. |
Im konkreten Fall hatte der Autobesitzer den Gast einer Feier wegen einer entladenen Autobatterie um Starthilfe gebeten. Die ging schief, sie führte zu einem Kurzschluss. Es entstand ein Schaden in Höhe von 2.941,53 Euro. Den wollte der Fahrer vom Pannnenhelfer einklagen. Das AG schmetterte die Klage ab. Es sah zum einen keine vertraglichen Ansprüche, weil der Helfer den Autobesitzer ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er sich mit Starthilfe nicht auskenne ‒ und folglich für etwaige Fehler, die im Rahmen der Starthilfe geschehen könnten, nicht einstehen wollte. Auch deliktische Ansprüche sah das Gericht nicht als gegeben. Vorausgesetzt, der Helfer hätte tatsächlich Fehlpolungen bei der Starthilfe verursacht, wären die Voraussetzungen für grobe Fahrlässigkeit hier nicht erfüllt, da es sich bei der Starthilfe um einen risikobehafteten Vorgang handelt. „Nach alledem wäre nur von leichter Fahrlässigkeit des Beklagten auszugehen“, entschied das AG München (Urteil vom 30.07.2020, Az. 182 C 5212/20, Abruf-Nr. 222592).