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BGH: Rückwärtsfahren mit Anhänger ist auch „Ziehen“
| Auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ist ein „Ziehen“ i. S. v. § 19 StVG. Das hat der BGH im Streit um einen hälftigen Gesamtschuldnerausgleich entschieden. |
Als ein Fahrzeug mit einem Anhänger im Jahr 2021 rückwärts rangierte, beschädigte der Anhänger ein anderes Fahrzeug. Der Versicherer des haftpflichtversicherten Zugfahrzeugs regulierte die Aufwendungen des Geschädigten in Höhe von 930 Euro. Er verlangte vom Versicherer des haftpflichtversicherten Anhängers, die Hälfte der Kosten zu übernehmen. Der BGH verneinte wie bereits das LG Hannover in der Vorinstanz einen solchen Anspruch. Nach § 19 Abs. 4 S. 2 StVG ist ‒ im Verhältnis der Halter des Zugfahrzeugs und des Anhängers zueinander ‒ nur der Halter des Zugfahrzeugs verpflichtet. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat, als durch das Zugfahrzeug allein. Das Ziehen des Anhängers allein verwirklicht im Regelfall aber keine höhere Gefahr (§ 19 Abs. 4 S. 4 StVG).
Der BGH betont: Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 StVG erfasst unabhängig von der Fahrtrichtung jede Bewegung des Anhängers (d. h. auch das Rückwärtsschieben) durch das Zugfahrzeug. Ob der Anhänger beim konkreten Haftpflichtgeschehen gezogen oder geschoben (z. B. während eines Rangiervorgangs) wird, ist nicht relevant. Entscheidend ist allein seine abstrakte Bestimmung, prinzipiell an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden. In der alten Fassung des StVG hieß es, dass der Anhänger „dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden“. Nach der Gesetzesbegründung hatte die Ersetzung der Wörter „mitgeführt zu werden“ durch „gezogen zu werden“ nur sprachliche Gründe. Eine inhaltliche Änderung sollte damit ausdrücklich nicht verbunden sein, so der BGH (Urteil vom 14.11.2023, Az. VI ZR 98/23, Abruf-Nr. 238913).