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  • · Fachbeitrag · Leasing

    BGH urteilt über Rücktritt vom Kaufvertrag für Leasing-Fahrzeug bei leasingtypischer Abtretung

    | Eine aktuelle Entscheidung des BGH, die sich mit einer vom Lieferanten des Fahrzeugs gegenüber dem Leasingnehmer (LN) erklärten Aufrechnung befasst, zeigt deutlich: Beim Leasingkonstrukt darf nie übersehen werden, dass der Nutzer des Fahrzeugs, also der LN, nicht dessen Käufer ist. Alle Wertersatzansprüche des Lieferanten richten sich gegen den Leasinggeber (LG) als seinen Käufer. ASR stellt Ihnen das Urteil vor. |

    Die Grundlagen des Leasingvertrages

    Das typische Kfz-Leasinggeschäft ist ein Dreieck: Der LN hat nur ein Fahrzeug ausgesucht und den Fahrzeughändler (in der Sprache das Leasings den „Lieferanten“) gebeten, dieses an den LG zu verkaufen. Gleichzeitig solle der Lieferant organisieren, dass der LG dem LN das Fahrzeug auf Zeit gegen Geld zum Gebrauch überlässt, sprich vermietet. Leasing ist im Kern Autovermietung (siehe BGH, Urteil vom 25.09.2024, Az. VIII ZR 58/23, Rz. 42 ff, Abruf-Nr. 244426). Der LN ist nur der Mieter.

    Die leasingtypische Abtretungskonstruktion

    Leasingtypisch ist es allerdings, dass der LG keine Vermieterhaftung für die Mangelfreiheit des Fahrzeugs übernehmen möchte. Denn der LG ist nach seinem Selbstverständnis ein Finanzinstitut und nicht etwa ein Fuhrparkhalter. Der Ausschluss der Vermieterhaftung für die Mangelfreiheit des Fahrzeugs ist formularmäßig ‒ auch dem Verbraucher gegenüber ‒ unter einer Voraussetzung zulässig: Der LG muss dem LN ein Äquivalent dafür geben, dass er ihm die Vermieterhaftung genommen hat (BGH, Urteil vom 25.01.1989, Az. VIII ZR 302/87). Das geschieht leasingtypisch dadurch, dass der LG seine kaufrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Lieferanten an den LN abtritt.