· Fachbeitrag · NW-Handel
35 Mängel machen ein Fahrzeug noch nicht zum „Montagsauto“
| Spätestens wenn der Fahrzeugkäufer einen Anwalt einschaltet, kann aus einer Mücke schnell ein Elefant werden, aus einem Fahrzeug mit einigen Macken ein „Montagsauto“. Niemand wusste bisher genau, wie dieser Sonderling juristisch zu fassen ist. Jetzt hat der BGH anhand eines Wohnmobils eine Präzisierung versucht. |
Schon bald nach Auslieferung des 133.743 Euro teuren Wohnmobils fing der Käufer an, zu reklamieren: Knarren der Satellitenantenne, Flecken in der Spüle, lose Stoßstange, Lösen der Toilettenkassette während der Fahrt und einiges mehr. Der Käufer brachte sein Fahrzeug wiederholt in die Werkstatt seines Händlers. Einige „Garantiearbeiten“ ließ er bei einem anderen Vertragshändler durchführen. Dann trat er vom Kauf zurück, ohne seinem Händler vorher eine Frist zur Beseitigung der angeblich noch vorhandenen 15 Mängel gesetzt zu haben. Der Händler wies den Rücktritt zurück und bot Mängelbeseitigung an. Sämtliche Instanzen gaben ihm Recht, und der Käufer hatte mit seiner Rücktrittsklage keinen Erfolg. Knackpunkt war die Frage, ob dem Käufer weitere Nachbesserungsarbeiten zuzumuten waren. Auch nach Ansicht des BGH war die rote Linie der Unzumutbarkeit noch nicht überschritten (BGH, Urteil vom 23.1.2013, Az. VIII ZR 140/12; Abruf-Nr. 130458).
PRAXISHINWEIS | Ausschlaggebend für diese Bewertung war vor allem der Umstand, dass es sich bei der weitaus überwiegenden Anzahl der gerügten Mängel um bloße Bagatellprobleme gehandelt hat, die keinen Einfluss auf die technische Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs hatten. |