14.03.2014 · Fachbeitrag · NW-Handel
Beweislastumkehr bei einem Lackschaden
| Einmal hü, einmal hott, so der Umgang zweier Gerichtsinstanzen mit der Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei einem Lackschaden. Den Prozess vor dem OLG Naumburg verloren hat letztlich der Kfz-Händler. Die Polo-Käuferin durfte vom Kauf zurücktreten. |
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