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  • 14.03.2014 · Fachbeitrag · NW-Handel

    Beweislastumkehr bei einem Lackschaden

    | Einmal hü, einmal hott, so der Umgang zweier Gerichtsinstanzen mit der Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei einem Lackschaden. Den Prozess vor dem OLG Naumburg verloren hat letztlich der Kfz-Händler. Die Polo-Käuferin durfte vom Kauf zurücktreten. |