Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · NW-Handel

    Chromzierleisten glänzen unterschiedlich - kein Sachmangel

    | Bei der Optik ihrer Neuen sind Privatkunden mitunter ziemlich pingelig. Kleine und kleinste Unregelmäßigkeiten werden beanstandet. Doch vor Gericht werden sie häufig auf den Boden der Normalität zurückgeholt. So auch in einem Fall vor dem LG Bielefeld, wo unterschiedlich glänzende Chromzierleisten einen Rücktritt vom Kauf rechtfertigen sollten. |

     

    Der neue Opel Astra Sports Tourer hatte Chromzierleisten um die Seitenfenster als Sonderausstattung. Nach Übernahme des Fahrzeugs stellte der Käufer fest, dass die Chromzierleisten an den Türen und die der seitlichen Heckfenster unterschiedlich glänzten. Reklamationen beim Autohaus und auch beim Hersteller hatten nicht den von ihm gewünschten Erfolg. Er trat vom Kauf zurück und klagte auf Rückabwicklung - ebenfalls erfolglos.

     

    Einen Mangel im rechtlichen Sinn, hier: Abweichung von der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit, sah das Gericht nach Besichtigung des Fahrzeugs nicht. Zwar seien leichte Glanzunterschiede vorhanden, was vom Autohaus auch gar nicht bestritten wurde. Ein durchschnittlicher Verbraucher erwarte jedoch bei Zierleisten keine exakt identischen Glanzgrade (LG Bielefeld, Urteil vom 14.10.2016, Az. 1 O 231/14, Abruf-Nr. 193755).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Minimale Geräusche im siebten Gang kein Rücktrittsgrund“, ASR 5/2017, Seite 2 → Abruf-Nr. 44630108
    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 2 | ID 44683456