· Fachbeitrag · NW-Handel
Eine Schadenpauschale von 15 Prozent bei Nichtabnahme des gekauften Fahrzeugs ist wirksam
| Eine Klausel in einem NW-Kaufvertrag, nach der ein Käufer bei Nichtabnahme 15 Prozent des Bruttokaufpreises zu zahlen hat, ist nach wie vor wirksam. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des BGH hervor. Darin legt sich der BGH auf den Bruttokaufpreis als Bemessungsgrundlage fest. Die Frage nach der Umsatzsteuer auf die Schadenpauschale hat er zwar im konkreten Fall offen gelassen. Mit seinem Verweis auf ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2011 deutet er allerdings an, was er hier für richtig hält. |
Rücktritt vom Kauf wegen nicht ausbezahlter Umweltprämie
Die Kundin hatte von dem Autohaus einen neuen Toyota Corolla gekauft. Als die Umweltprämie entgegen ihrer Erwartung nicht gezahlt wurde, trat sie vom Kauf zurück. Das Autohaus lehnte den Rücktritt ab und verlangte unter Berufung auf die Schadenspauschalierungsklausel in den Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Mit seiner Klage hatte es in allen Instanzen vollen Erfolg. Bekräftigt hat der BGH seine Ansicht, dass an der Höhe der Pauschale von 15 Prozent des Kaufpreises nicht zu rütteln sei. Damit erteilt er der Ansicht eine Absage, die angesichts der schlechten Ertragssituation im NW-Handel für eine Reduzierung der Pauschale plädiert (BGH, Beschluss vom 27.6.2012, Az. VIII ZR 165/11; Abruf-Nr. 123048).
Bruttopreis ist bei der Berechnung maßgebend
Berechnungsgrundlage ist für den BGH der Bruttopreis, nicht etwa der Nettopreis, was das LG Saarbrücken als Vorinstanz geklärt haben wollte (siehe ASR 2/2012, Seite 4).
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