· Fachbeitrag · NW-Handel
Ersatzlieferung: Kfz-Händler muss Nutzungsersatz zurückzahlen
| Ein Verbraucher muss für die Nutzung des mangelhaften Fahrzeugs kein Kilometergeld zahlen, wenn er es gegen ein neues tauscht, es also zu einer sogenannten Ersatzlieferung kommt. Das steht schon seit dem 16. Dezember 2008 so im Gesetz. Was aber, wenn der Verbraucher sich schwarz auf weiß ausdrücklich zur Zahlung von Kilometergeld verpflichtet? Kann er sein Geld dann trotzdem zurückfordern? Ja, meint das AG Kaiserslautern. |
Wenn er den angeblich mangelhaften Golf gegen einen neuen tauschen wolle, müsse er für die bislang gefahrenen Kilometer eine Vergütung zahlen, so die - objektiv unzutreffende - Auskunft der Autohaus-Mitarbeiter im März 2010. In die „Verbindliche Volkswagen-Bestellung“ mit dem handschriftlichen Zusatz „Ersatzlieferung“ wurde ein entsprechender Passus aufgenommen. Der Kunde, wohlgemerkt ein Verbraucher, zahlte die von ihm geforderten 2.538 Euro, verlangte sie aber später zurück. Das AG Kaiserslautern (Urteil vom 22.12.2011, Az. 8 C 470/11; Abruf-Nr. 122909) gab seiner Klage statt, weil das Autohaus ungerechtfertigt bereichert sei. Nach der Rechtsprechung habe es keinen Anspruch auf Nutzungsersatz gehabt.
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