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  • 23.03.2020 · Nachricht · NW-Handel

    Kfz-Händler muss Produktionsdatum ermitteln

    | Zwischen Beendigung der Produktion eines Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags mit dem Endabnehmer dürfen bekanntlich grundsätzlich nicht mehr als zwölf Monate liegen. Sonst ist die Eigenschaft „fabrikneu“ verloren. Und diese zentrale Eigenschaft sichert der Händler in der Regel zu. So weit, so klar. Was aber, wenn der Händler geltend macht, das Produktionsdatum nicht gekannt zu haben? Kann er gleichwohl wegen arglistiger Täuschung belangt werden? Ja, sagt das OLG Dresden. |