· Fachbeitrag · NW-Handel
Quietschgeräusche von der Gasanlage ein Rücktrittsgrund
| Rechtsprechung zu Sachmängeln an werkseitig ausgerüsteten Gasfahrzeugen ist noch rar. Ein Beschluss des OLG Koblenz, das den Käufer wegen Quietschgeräuschen - ausgehend von der Gasanlage - vom Kaufvertrag zurücktreten ließ, verdient deshalb besondere Aufmerksamkeit. |
Der Käufer hatte sich einen neuen Chevrolet Aveo mit Gasanlage zugelegt. Bis auf die Quietschgeräusche konnten alle Beanstandungen der Elektronik/Elektrik behoben werden. Für den Händler waren die Geräusche beim Gasbetrieb derzeit technisch nicht vermeidbar, im Übrigen aber auch mit einem Kostenaufwand von nur 49 Euro aus der Welt zu schaffen. Das OLG qualifizierte die Geräusche als Sachmangel und attestierte ihnen obendrein Rücktrittserheblichkeit. Bei Gasfahrzeugen der Konkurrenz träten keine vergleichbaren Quietschgeräusche auf. Da die Ursache der Geräusche im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt gewesen sei, müsse schon deshalb von einem „erheblichen“ Mangel ausgegangen werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 8.3.2013, Az. 3 U 1498/12; Abruf-Nr. 132111).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Gasbetriebene Fahrzeuge - Antworten auf viele Haftungsfragen rund um Verkauf und Umrüstung“ in ASR 3/2012, Seite 15.